Allgemeine Geschäftsbedingungen
Im weiteren wird die Gesellschaft, bestehend aus Herrn Sven Haufe, lediglich als “Haufe-Datenschutz” genannt.
1 Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag über die Nutzung von Diensten und Dienstleistungen der Haufe-Datenschutz kommt mit der Gegenzeichnung oder durch die Durchführung eines Kundenauftrages durch Haufe-Datenschutz zustande. Haufe-Datenschutz kann den Vertragsabschluß von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder einer Vorauszahlung bzw. Bürgschaftserklärung einer Bank abhängig machen. Bonitätsabfragen erfolgen nach Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Art. 6 DSGVO.
2 Leistungsumfang
- Haufe-Datenschutz betreibt Informationsdienste und Dienstleistungen im und für das weltweite Computernetzwerk Internet, im weiteren Internet genannt. Haufe-Datenschutz erbringt Dienstleistungen für Kunden zur Nutzung von Informationsdiensten im Internet und zur Einstellung von kundeneigenen Informationsdiensten in das Internet (Service Provider). Haufe-Datenschutz ist primär beratend tätig.
- Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung laut Angebot sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben im Vertrag. Eine solche Leistungsbeschreibung kann von Haufe-Datenschutz angefordert werden.
- Haufe-Datenschutz behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Haufe-Datenschutz ist ferner berechtigt die Leistungen zu verringern.
- Soweit Haufe-Datenschutz kostenlose Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich hieraus nicht.
3 Kündigung des Vertrages
- Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende kündbar.
- Bei Verträgen mit einer Mindestlaufzeit ist das Vertragsverhältnis frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Die Kündigung muss Haufe-Datenschutz mindestens vier Wochen vor dem Tag, an dem sie wirksam werden soll, in Schriftform zugehen.
4 Pflichten des Nutzers
Der Nutzer ist verpflichtet, die Dienste der Haufe-Datenschutz sachgerecht zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet:
- die vereinbarten Entgelte entsprechend der jeweils gültigen Tarifliste, evtl. in Verbindung mit der dem Nutzer überlassenen individuellen Tarifliste, zuzüglich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht einlösbaren Scheck und jede nicht einlösbare Lastschrift, hat der Nutzer die daraus der Haufe-Datenschutz entstehenden Kosten zu tragen,
- Haufe-Datenschutz unverzüglich mitzuteilen, wenn bei ihm Gründe für Tarifermäßigungen entfallen,
- Haufe-Datenschutz die Installation technischer Einrichtungen zu ermöglichen, wenn und soweit es für die Nutzung der Dienste von Haufe-Datenschutz erforderlich ist und diese Installationen nicht durch den Nutzer selbst vorgenommen werden,
- Haufe-Datenschutz mitzuteilen welche technische Ausrüstung für die Teilnahme am Dienst verwendet wird,
- dafür zu sorgen, dass die Netzwerk-Infrastruktur von Haufe-Datenschutz nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet wird,
- die Zugriffsmöglichkeiten auf den Dienst nicht missbräuchlich zu benutzen und insbesondere rechtswidrige Handlungen zu unterlassen,
- die Erfüllung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Auflagen sicherzustellen, sowie für die Erteilung behördlicher Erlaubnisse Sorge zu tragen, soweit diese gegenwärtig oder künftig für die Teilnahme am Dienst notwendig werden,
- den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen, insbesondere Kennwörter geheim zu halten bzw. unverzüglich zu ändern oder Änderungen zu veranlassen, falls die Vermutung besteht, dass nichtberechtigte Dritte davon Kenntnis erlangt haben,
- Haufe-Datenschutz erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen (Störungsmeldung),
- im Rahmen des Zumutbaren alle Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel oder Schäden und ihrer Ursachen ermöglichen oder die Beseitigung der Störung erleichtern und beschleunigen,
- nach Abgabe einer Störungsmeldung Haufe-Datenschutz durch die Überprüfung ihrer Einrichtungen entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sich nach der Überprüfung herausstellt, dass die Störung im Verantwortungsbereich des Nutzers vorlag.
Haufe-Datenschutz ist zur Kündigung berechtigt durch
- ausbleibende Zahlungen des Kunden,
- jede durch Erbfall oder sonstige Gesamtrechtsnachfolge bewirkte Änderung in der Person des Kunden,
- bei nichtrechtsfähigen Handelsgesellschaften, Erbengemeinschaften, nichtrechtsfähigen Vereinen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder Kundengemeinschaften bei Hinzutreten oder Ausscheiden von Personen,
- jede Änderung des Namens des Nutzers oder der Bezeichnung, unter der er in den Betriebsunterlagen von Haufe-Datenschutz geführt wird.
Verstößt der Kunde gegen die Bestimmungen aus diesen Paragraphen, so ist Haufe-Datenschutz berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.Einzelheiten des Zusammenwirkens von Kunden untereinander kann Haufe-Datenschutz im Wege einer Benutzerordnung regeln. Verstöße gegen wesentliche Bestimmungen dieser Benutzerordnung berechtigen Haufe-Datenschutz nach erfolgloser Abmahnung das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.
5 Haftungsbeschränkung
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubter Handlung sind sowohl gegenüber Haufe-Datenschutz, sowie auch im Verhältnis zu deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
- Haufe-Datenschutz haftet nicht für die über den Dienst übermittelten Informationen, und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Information übermittelt.
- Ist ein schadensverursachendes Ereignis auf Übertragungswegen eines am zur Erbringung von Diensten der Haufe-Datenschutz beteiligten anderen Telekommunikationsunternehmens aufgetreten, gelten die im Verhältnis von Telekommunikationsunternehmen und Haufe-Datenschutz anwendbaren Bestimmungen für die Haftung von Haufe-Datenschutz gegenüber dem Nutzer entsprechend.
- Sofern nicht andere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen eine Haftung ausschließen, ist sie bei Schäden, die durch die Inanspruchnahme des Dienstes, durch die Übermittlung und Speicherung von Daten oder deswegen entstanden sind, weil die gebotene Speicherung oder Übermittlung von Daten durch Haufe-Datenschutz nicht erfolgt ist, der Höhe nach auf EUR 500,00 begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
- Die Haftung für Schäden, die durch den Einsatz von durch Haufe-Datenschutz gelieferten Beratungsdienstleistungen zurückzuführen sind, ist der Höhe nach auf EUR 500,00 beschränkt, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
6 Haftung des Nutzers
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die Haufe-Datenschutz durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung eines Dienstes oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt.
7 Software- und Warenlieferungen
- Alle Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann nur mit Zustimmung von Haufe-Datenschutz auf Dritte übertragen werden. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent bereits in dem Vertrag vereinbart werden, in welchem die Durchführung des jeweiligen Projektes vereinbart wird.
- Bei Inhaltslieferungen ergeben sich Leistungsinhalt und Leistungsumfang aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung von Haufe-Datenschutz.
- Falls im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsgegenstand (Beratungsdienstleistungen oder sonstige Tätigkeiten) Ansprüche wegen der Verletzung eines Patentes oder wegen eines sonstigen Ausschließlichkeitsanspruchs geltend gemacht werden, ist der Kunde gehalten, Haufe-Datenschutz davon unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Haufe-Datenschutz keine wesentlichen Prozesshandlungen vornehmen, und Haufe-Datenschutz auf Verlangen die Verteidigung gegen derartige Ansprüche, insbesondere die Prozessführung einschließlich eines Vergleichsabschlusses, überlassen.
- Wenn die Nutzung des Vertragsgegenstandes oder von Teilen davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Auffassung von Haufe-Datenschutz wegen der Verletzung von Schutzrechten eine Klage droht, so hat Haufe-Datenschutz das Wahlrecht zwischen folgenden Maßnahmen:
- den Vertragsgegenstand so zu ändern, dass er keine Schutzrechte mehr verletzt,
- dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, den Vertragsgegenstand weiterhin zu nutzen,
- den Vertragsgegenstand durch einen Vertragsgegenstand zu ersetzen, der keine Schutzrechte verletzt und der entweder den Anforderungen des Auftraggebers entspricht oder mit dem ersetzen Vertragsgegenstand gleichwertig ist,
- den Vertragsgegenstand zurückzunehmen und dem Auftraggeber das gezahlte Entgelt abzüglich eines angemessenen Betrages für die Nutzung und den Wertverlust zu erstatten.
- Die vorstehende Verpflichtung entfällt für solche Vertragsgegenstände, bei denen die Schutzrechtsverletzung auf einem vom Kunden stammendem Konzept oder darauf beruht, dass der Vertragsgegenstand vom Kunden geändert oder zusammen mit nicht von Haufe-Datenschutz gelieferten Vertragsgegenständen betrieben wurde.
- Die Preise für Waren verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verkaufsverpackung. Wünscht der Kunde eine Entsorgung der Lieferverpackung durch Haufe-Datenschutz oder eine Zustellung der Ware durch Haufe-Datenschutz, so ist dieses gesondert abzugelten.
- Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von Haufe-Datenschutz verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von Haufe-Datenschutz unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Kunden über.
- Haufe-Datenschutz ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung zur Erbringung des vertragsgemäß vereinbarten Nutzens oder einem Teil des vertragsgemäßen Nutzens der Sache nicht ausreicht.
- Haufe-Datenschutz behält sich das Recht vor, jederzeit ohne Angabe von Gründen Aufträge oder einzelne Auftragspositionen abzulehnen.
8 Zahlungsbedingungen
- Monatliche Grundgebühren sind jeweils in voller Höhe beginnend mit dem Tag der erstmaligen betriebsfertigen Bereitstellung des Dienstes zu zahlen und werden mit Zugang der Rechnung sofort fällig.
- Sonstige, insbesondere nutzungsabhängige Entgelte, sind sofort nach Erbringung der Leistung zu bezahlen und werden mit Zugang der Rechnung fällig.
- Sofern der Kunde nicht am Lastschriftverfahren teilnimmt, muss der Rechnungsbetrag spätestens am siebenten Tag nach Zusendung der Rechnung dem in der Rechnung angegebenem Konto gutgeschrieben sein.
- Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen für Dienstleistungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum von Haufe-Datenschutz. Die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist unzulässig. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen steht für Haufe-Datenschutz als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Haufe-Datenschutz. Erlischt das (Mit-)Eigentum von Haufe-Datenschutz durch Verbindung oder Veräußerung, so gilt als vereinbart, dass die daraus resultierenden Ansprüche des Kunden – bei Verbindung wertanteilsmäßig – auf Haufe-Datenschutz übergehen.
- Behauptet der Kunde, dass ihm berechnete Gebühren, für die er einzustehen hat, nicht von ihm oder Dritten verursacht worden sind, so hat er dies schlüssig und rechtlich einwandfrei nachprüfbar nachzuweisen.
9 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet Haufe-Datenschutz pauschalisierte Mahngebühren in Höhe von EUR 20,00.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Haufe-Datenschutz berechtigt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um weitere entstehende Kosten für Haufe-Datenschutz oder den Kunden durch Einstellung der Dienstleistungen zu vermeiden. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet die monatlichen Entgelte zu zahlen.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Haufe-Datenschutz außerdem berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, dass Haufe-Datenschutz eine höhere Zinslast nachweist.
- Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Entgelte bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte in Verzug, so ist Haufe-Datenschutz berechtigt das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung von Fristen zu kündigen.
- Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzug bleibt Haufe-Datenschutz vorbehalten.
10 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Rückvergütung
- Gegen Ansprüche von Haufe-Datenschutz kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die Haufe-Datenschutz die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen und Kommunikationsknoten zu anderen Betreibern von Kommunikationsnetzen, Störungen im Bereich der Deutschen Telekom AG oder deren Unterlieferanten, Unterauftragnehmern – hat Haufe-Datenschutz auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen Haufe-Datenschutz, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Dauert eine Behinderung, die erheblich ist, länger als zwei Wochen, ist der Kunde berechtigt, die monatlichen Entgelte und Gebühren, die auf eine Vorbestellung verkehrsabhängiger Leistungen (Kontingente) zurückgehen, ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung bis zum nächsten Kündigungstermin entsprechend zu mindern. Eine erhebliche Behinderung liegt vor, wenn
- der Kunde nicht mehr auf die Infrastruktur von Haufe-Datenschutz zugreifen und dadurch die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Dienste nicht mehr nutzen kann,
- die Nutzung dieser Dienste wesentlich erschwert ist bzw. die Nutzung einzelner, der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Dienste, unmöglich ist oder vergleichbare Beschränkungen vorliegen.
- Bei Ausfällen von Diensten wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von Haufe-Datenschutz liegender Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten.
- Im übrigen werden Ausfallzeiten nur dann erstattet, wenn Haufe-Datenschutz oder einer ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Fehler verschuldet oder mindestens fahrlässig verursacht hat und sich der Ausfallzeitraum über mehr als drei Werktage erstreckt.
11 Nutzung durch Dritte
- Eine direkte oder mittelbare Nutzung des Dienstes durch Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch Haufe-Datenschutz gestattet.
- Wird die Nutzung durch Dritte gestattet, so hat der Kunde diese ordnungsgemäß in die Nutzung der Dienste einzuweisen. Wird die Nutzung durch Dritte nicht gestattet, so ergibt sich daraus kein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch.
- Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte oder unbefugte Nutzung des Dienstes durch Dritte entstanden sind.
12 Kundendienst
- Haufe-Datenschutz wird Störungen ihrer technischen Einrichtungen im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb der Bürozeiten (Montags bis Freitags von 9-17 Uhr) beseitigen.
- Zur Mitteilung von Störungen unterhält Haufe-Datenschutz eine Hotline, welche während der Bürozeiten telefonisch, per Fax oder E-Mail erreichbar ist.
13 Geheimhaltung, Datenschutz
- Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die Haufe-Datenschutz unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.
- Der Vertragspartner wird hiermit gemäß §33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes, sowie §4 der Teledienst Datenschutzverordnung, davon unterrichtet, dass Haufe-Datenschutz seine Anschrift in maschinenlesbarer Form speichert und für Aufgaben, die sich aus dem Vertrag ergeben, maschinell verarbeitet.
- Soweit sich Haufe-Datenschutz zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, ist Haufe-Datenschutz berechtigt, Kundendaten offenzulegen, welche für die Sicherstellung des Betriebes notwendig sind.
- Haufe-Datenschutz steht dafür ein, dass alle Personen, die von Haufe-Datenschutz mit der Abwicklung betraut werden, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen kennen und beachten. Der Kunde seinerseits ist nicht berechtigt sich oder Dritten mittels der Dienste von Haufe-Datenschutz nicht für ihn oder Dritte bestimmte Informationen zu verschaffen.
- Soweit dies in international anerkannten technischen Normen vorgesehen ist und der Kunde nicht widerspricht, werden innerhalb der geltenden Datenschutzbestimmungen Informationen über ihn Dritten zugänglich gemacht.
14 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für alle auf der Grundlage dieser Geschäftsbestimmungen abgeschlossenen Verträge ist Nordkirchen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen als Grundlage jeglicher Vertragsabschlüsse mit Haufe-Datenschutz. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Mit erstmaligem Zugriff auf Infrastruktur oder Dienstleistungen von Haufe-Datenschutz gelten diese Bestimmungen als angenommen.
- Gegenbestimmungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbestimmungen wird hiermit widersprochen.
- Abweichende Vereinbarungen bedürften der Schriftform. Nebenabreden wurden nicht getroffen.
Nordkirchen, im Oktober 2014